BauRG | Baurechtsgesetz
1. Aufl. 2021
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XI. S. 236Baurechte und Rechtsgeschäftsgebühren
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Nicht explizit geklärt ist, ob die Bestellung eines Baurechts als gebührenpflichtiger Bestandvertrag iSd § 33 TP 5 GebG gilt. Diese Frage hat jedoch keine praktische Bedeutung, da die Bestellung eines Baurechts bereits der Grunderwerbsteuer unterliegt und daher jedenfalls von der Gebührenpflicht befreit ist (§ 15 Abs 3 GebG). Zielsetzung dieser Befreiungsbestimmung ist es nämlich, eine Kumulation der Grunderwerbsteuer mit Rechtsgeschäftsgebühren zu vermeiden.
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Bestimmte Rechtsgeschäfte iZm Baurechten, die nicht der GrESt unterliegen, können jedoch nach Maßgabe der Bestimmungen des GebG eine Gebührenpflicht auslösen (zB Vermietung von mit dem Baurecht in Zusammenhang stehenden Betriebseinrichtungen nach § 33 TP 5 GebG, entgeltliche Abtretung von Bauzinsforderungen als Zession iSd § 33 TP 9 GebG).