BauRG | Baurechtsgesetz
1. Aufl. 2021
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X. Baurechte in der Grundsteuer
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Nach § 1 Abs 1 GrStG unterliegt der Grundsteuer der inländische Grundbesitz. Dazu zählt nach § 1 Abs 1 Z 2 GrStG das Grundvermögen nach den § 51–56 BewG. Somit unterliegt auch das Baurecht der Grundsteuer. Die Grundsteuer wird auf Basis der nach dem BewG zu ermittelnden Einheitswerte bemessen. § 56 BewG sieht dafür eine eigenständige Vorschrift zur Ermittlung des Einheitswerts eines Baurechts vor.
Die Aufteilung des Einheitswerts nach § 56 BewG auf Grund und Boden einerseits sowie Gebäude andererseits hat für die Grundsteuer jedoch keine Bedeutung, da gem § 9 Abs 1 Z 3 GrStG der Baurechtsberechtigte während der ganzen Dauer des Baurechts Steuerschuldner der Grundsteuer ist. Gem § 18 Abs 2 GrStG ist im Fall der Belastung des Grundbesitzes mit einem Baurecht der Grundsteuermessbetrag ohne Rücksicht auf die Dauer des Baurechts aus der Summe der Einheitswerte für den Grund und Boden und für die Gebäude zu ermitteln.