BauRG | Baurechtsgesetz
1. Aufl. 2021
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IX. Baurechte im Bewertungsrecht
A. Ermittlung des Einheitswerts eines Baurechts im BewG
309
Für Zwecke des Bewertungsgesetzes gilt das Baurecht als Grundstück (§ 51 Abs 2 BewG). Auch für dieses ist daher nach Maßgabe der Bestimmungen des BewG ein Einheitswert festzustellen.
310
Auch wenn ein Baurecht nur am gesamten Grundbuchskörper begründet werden kann, ist für Zwecke des BewG eine Bewertung des Baurechts dennoch hinsichtlich der tatsächlich vom Baurecht umfassten Grundstücksfläche, gegebenenfalls samt Gebäude, vorzunehmen. So ist es zivilrechtlich zulässig, das Nutzungsrecht des Baurechtsnehmers auf einen bestimmten Bereich einzuschränken. Dabei kann auch das „Grundstück“ iSd § 51 Abs 2 BewG nicht über die Liegenschaftsteile hinausreichen, auf die sich die Nutzungsberechtigung des Bauberechtigten beschränkt.
S. 232
311
§ 56 BewG sieht eine eigene Vorschrift zur Bewertung eines Baurechts vor. Diese Vorschrift basiert auf dem (mit dem BGBl II 2019/291 auch in die GrWV übernommenen) Grundgedanken, dass der Einheitswert für das Baurecht einerseits sowie für das baurechtsbelastete Grundstück andererseits in Summe dem Einheitswert des Grundstücks entsprechen muss, wenn gar kein Baurecht bestünde. Grundstücke, die mit Baurechten belastet sind, ...