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BauRG | Baurechtsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4336-6

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Dokumentvorschau
BauRG | Baurechtsgesetz (1. Auflage)

VIII. Beendigung eines Baurechts

A. Bilanzielle Behandlung

1. Grundeigentümer

281

Mit Beendigung des Baurechts geht das Eigentum an dem Gebäude von dem Bauberechtigten auf den Grundeigentümer über. Zahlt der Grundeigentümer dem Bauberechtigten für den Heimfall des Gebäudes eine Ablösezahlung, hat Ersterer diese Verpflichtung bei Beendigung des Baurechts zu passivieren. In gleicher Höhe hat er die Anschaffungskosten des Gebäudes zu aktivieren. Da es sich um eine Anschaffung eines Gebäudes handelt, ist das Gebäude mit den Anschaffungskosten in weiterer Folge über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer linear abzuschreiben. Eine Rückstellungsbildung für ungewisse Verbindlichkeiten für die Ablösezahlung scheidet aus, weil die ungewisse Verbindlichkeit auf Zahlung der Entschädigung erst mit der Ausübung des Heimfallrechts wirtschaftlich verursacht wird.

282

Zahlt der Grundeigentümer eine Ablösezahlung zur Aufhebung des Baurechts an den Bauberechtigten, um danach auf dem Grundstück einneues Gebäude zu errichten, ist die Aktivierung der Ablösezahlung als Anschaffungskosten für das neu zu errichtende Gebäude fraglich. Da der Sachverhalt wirtschaftlich betrachtet dem Erwerb eines noch verwendbaren Geb...

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