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BauRG | Baurechtsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4336-6

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BauRG | Baurechtsgesetz (1. Auflage)

VII. Verlängerung eines Baurechts

A. Bilanzielle Behandlung

1. Grundeigentümer

270

Die bloße Verlängerung der vereinbarten Dauer des Baurechts – unter Beachtung der Höchstfrist von 100 Jahren – wird regelmäßig mit keinen bilanziellen Konsequenzen beim Grundeigentümer verbunden sein (es sei denn, das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück oder Gebäude ändert sich durch eine Modifizierung des Baurechtsvertrags).

S. 2172. Baurechtsberechtiger

271

Die Verlängerung der Dauer des Baurechts wird beim Bauberechtigten nur dann bilanzielle Auswirkungen haben, wenn mit der Verlängerung Einmalzahlungen getätigt werden oder der Baurechtsvertrag so modifiziert wird, dass das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück oder am Gebäude wechselt (zum wirtschaftlichen Eigentum siehe Rz 72 ff). Weiters wird die Verlängerung der Laufzeit des Baurechts idR zu einer Änderung der Abschreibungsdauer und Abschreibungshöhe des Baurechts und Gebäudes führen.

B. Ertragsteuern

272

Die Verlängerung eines bestehenden Baurechts ist jederzeit möglich, wobei die im Zeitpunkt der Verlängerung neu berechnete gesetzliche Höchstdauer des Baurechts (100 Jahre) nicht überschritten werden darf. Ist also das Baurecht von Beginn an über die Höchstdauer...

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