BauRG | Baurechtsgesetz
1. Aufl. 2021
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VI. Sacheinlage und Entnahme des Baurechts oder baurechtsbelasteten Grundstücks
A. Bilanzielle Behandlung
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Wird ein Baurecht (allenfalls mit einem Gebäude als Zugehör) als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft oder in ein bilanzierendes Einzelunternehmen bzw eine bilanzierungspflichtige Personengesellschaft eingelegt, erfolgt die Bewertung nach den allgemeinen Bestimmungen des § 202 Abs 1 UGB, S. 204wonach der beizulegende Wert maßgebend ist, soweit sich nicht aus der Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen ein geringerer Wert ergibt. Der beizulegende Wert gilt als Anschaffungskosten und das Baurecht (und ein allfälliges mit dem Baurecht eingelegtes Gebäude) ist auf die (Rest-)Nutzungsdauer (bzw vertragliche Restlaufzeit) abzuschreiben. Selbiger Bewertungsmaßstab gilt für Entnahmen, wobei Entnahmen nur bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften zulässig sind, während Entnahmen bei Kapitalgesellschaft durch das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 52 AktG bzw § 82 GmbHG) grundsätzlich unzulässig sind (eine Ausnahme besteht für Sachdividenden).
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In vergleichbarer Form hat auch bei einer Sacheinlage eines baurechtsbelasteten Grundstücks eine Bewertung zum beizulegenden Wert zu erfolgen (§ 202 Abs 1 UGB). Dieser Wertungsmaßstab gilt auch für En...