BauRG | Baurechtsgesetz
1. Aufl. 2021
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V. Übertragung des Baurechts
A. Bilanzielle Behandlung
1. Grundeigentümer
218
Durch die Übertragung eines bestehenden Baurechts bleibt dieses als dingliches Recht grundsätzlich unverändert bestehen. Beim bilanzierenden Grundeigentümer werden sich nur dann bilanzielle Konsequenzen ergeben, wenn ihm das Baurecht übertragen wird. Diesfalls kommt es beim Grundeigentümer zu einer Anschaffung von zwei Wirtschaftsgütern, nämlich des Baurechts sowie des Gebäudes. Sofern das Baurecht nicht gelöscht wird, bleibt dieses als „Eigentümerbaurecht“ bestehen und kann weiterveräußert werden. Sollte das Baurecht gelöscht werden, kommt es zur Vereinigung von Grund und Boden und Gebäude, was nach unserem Dafürhalten eine Neubewertung des (nunmehr) einheitlichen Grundstücks (Grund und Boden und Gebäude) nach sich ziehen kann (siehe auch Rz 199).
2. Baurechtsberechtigter
219
Der ehemalige Baurechtsberechtigte hat den Erträgen aus dem Abgang von Anlagevermögen den Buchwertabgang des Baurechts und allfälligen Gebäuden gegenüberzustellen.
3. Erwerber
220
Beim Erwerber sind das Baurecht und das Gebäude zu aktivieren, wobei Einmalzahlungen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise für das Baurecht und ein allenfalls mitübertragen...