BauRG | Baurechtsgesetz
1. Aufl. 2021
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IV. Übertragung des baurechtsbelasteten Grundstücks
A. Bilanzielle Behandlung
1. Grundeigentümer
198
Wird ein Grundstück (Grund und Boden) übertragen, das mit einem Baurecht belastet ist, muss dieses beim Grundeigentümer aus der Bilanz deaktiviert werden. Dabei ist der Buchwert des Grund und Bodens erfolgswirksam auszubuchen. Ein (allfälliger saldierter) Veräußerungsgewinn ist in der GuV unter § 231 Abs 2 Z 4 UGB (sonstige betriebliche Erträge) auszuweisen.
2. Baurechtsberechtigter
199
Falls das baurechtsbelastete Grundstück an einen fremden Dritten übertragen wird, ergeben sich bei Baurechtsberechtigten idR keine bilanziellen Änderungen. Wird das Grundstück hingegen an den Bauberechtigten übertragen, kommt es zu einer Vereinigung von Baurecht und Eigentum am Grund und Boden, es entsteht ein sogenanntes Eigentümerbaurecht. Das Eigentümerbaurecht bleibt selbständig bestehen, weil sowohl das Grundstück als auch das Baurecht weiterveräußert werden können. Diesfalls wäre aber uE das auf Basis des Baurechts errichtete Gebäude von Bauten auf fremdem Grund und Boden auf Bauten auf eigenem Grund und Boden umzubuchen (zur Diskussion siehe Rz 47). Lässt der Bauberechtigte das Baurecht löschen, ist der Buchwert bzw sind di...