BauRG | Baurechtsgesetz
1. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Errichtung des Gebäudes
A. Bilanzielle Behandlung
1. Grundeigentümer
176
Dem Grundeigentümer kann ein zu errichtendes Gebäude idR nicht zugerechnet werden: Er ist weder zivilrechtlicher Eigentümer noch ist er mangels Einwirkungsmöglichkeit auf das Gebäude während der Laufzeit des Baurechts wirtschaftlicher Eigentümer.
S. 1792. Baurechtsberechtigter
177
Ein auf Basis eines Baurechts errichtetes Gebäude ist beim Baurechtsberechtigten – neben dem Baurecht – (nach der Fertigstellung) gesondert unter dem Bilanzposten „Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich Bauten auf fremdem Grund“ (§ 224 Abs 2 A. II. Z 1) zu aktivieren. Während der Herstellphase sind die angefallenen Herstellungskosten gem § 203 Abs 3 und Abs 4 UGB für das Gebäude in der Bilanz unter Anlagen in Bau (§ 224 Abs 2 A. II. Z 4) auszuweisen. Im Zeitpunkt der Fertigstellung erfolgt eine Umbuchung.
178
Zu den Herstellungskosten für ein Gebäude zählen neben den Baukosten im technischen Sinne die Kosten für einen Architektenwettbewerb, die Bauplanung, die statischen Berechnungen, die Bauüberwachung sowie anlässlich der Errichtung vorgeschriebene öffentliche Abgaben. Hinzuweisen ist auf die Möglichkeit, Fremdkapitalzinsen (Bauzeitzinsen) zu akti...