BauRG | Baurechtsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 19
Literatur
Siehe § 1.
1
Die § 15–19 BauRG wurden vom VwGH durch materielle Derogation für unanwendbar erklärt. An deren Stelle sind die Bestimmungen des GrEStG, BewG oder des GrStG getreten. Die Bestimmungen wurden jedoch nicht formal aufgehoben und gehören nach wie vor dem Rechtsbestand an.
2
Im Zusammenhang mit der Wertermittlung des Baurechts für Zwecke der Bemessung der Eintragungsgebühren wird in der Literatur vorgebracht, dass die genannten Bestimmungen für die Gebührenbemessung wieder anzuwenden sind. Dieser Rechtsansicht wird gegenständlich jedoch nicht gefolgt, im Detail sei auf die Kommentierung zum Baurecht im Steuerrecht in diesem Band verwiesen.