BauRG | Baurechtsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 13
Literatur
Siehe § 1.
1
§ 13 S 1 BauRG enthält eine Verfahrensvorschrift zur Eintragung des Baurechts in das Grundbuch. Dem Ansuchen um Eintragung sind Bescheinigungen beizulegen, dass Steuern und sonstige öffentliche Abgaben beglichen wurden, denen ein Vorzugsrecht vor den im Grundbuch eingetragenen Pfandrechten zukommt.
2
Die Bestimmung des § 13 BauRG wurde mit der Grundbuchsnovelle (BGBl I 2012/30) geändert. Vor der Novellierung des § 13 BauRG war das Verfahren zur Begründung eines Baurechts zweistufig ausgestaltet: Die Einbringung eines Gesuchs führte zunächst nur zu dessen Anmerkung. Diese Anmerkung hatte die Wirkung einer Anmerkung der Rangordnung nach den § 53 ff GBG. Mit der Einbringung der Anmerkung erfolgte eine beschlussmäßige Aufforderung an die zur Vorschreibung der öffentlichen Abgaben berufenen Organe, ihre Ansprüche (zB dem Baurecht entgegenstehende Vorzugspfandrechte) binnen 14 Tagen anzumelden, widrigenfalls sie dem Baurecht nachgegangen sind. Die Aufzufordernden waren im Gesuch zu bezeichnen. Die Eintragung des Baurechts konnte erst nach Ablauf dieser Frist erfolgen. Dieses Aufgebotsverfahren hatte den Zweck, die auf der Liegenschaft bereits gesetzlich haftenden öffentlichen Abgaben zu sichern, ohne das Prinzi...