BauRG | Baurechtsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 12
Literatur
Siehe § 1.
1
Die seit der Stammfassung unverändert gebliebene Bestimmung des § 12 BauRG stellt klar, dass durch die Begründung eines Baurechts iSd BauRG jene Bestimmungen, welche die Benützung der Unter- oder Oberfläche eines Grundstückes regeln, nicht derogiert werden. Nach den Materialien wurde dies hauptsächlich „mit Hinblick auf die bestehenden Keller unter fremden Boden“ klargestellt. Daher ist die Einräumung von Kellereigentum nach wie vor möglich. Diese wurden daher durch das BauRG nich in Baurechte „umgewandelt“. Dies gilt auch für die angesprochenen Superädifikate („Praterbuden“) und Presshäuser. Kellereigentum und Superädifikate können daher nach wie vor neu begründet werden.