BauRG | Baurechtsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 11
Literatur
Siehe § 1.
1
§ 11 BauRG behandelt die Exekution einer Stammliegenschaft, die mit einem Baurecht belastet ist. Nach den Materialien zählt das Baurecht „als Last“ der Liegenschaft für das Zwangsvollstreckungsverfahren seiner Natur nach zu der Gruppe der Dienstbarkeiten und Reallasten. Daher sieht § 11 S 1 BauRG zunächst vor, dass die Vorschriften über die Exekution eines mit einer Dienstbarkeit belasteten Grundstücks sinngemäß anzuwenden sind. Im Ergebnis bedeutet dies für den Fall der Exekution eines Grundstücks im Rahmen der Zwangsversteigerung, dass gem § 150 Abs 1 EO der Erwerber des Grundstücks das Baurecht – wie eine Dienstbarkeit oder Reallast, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht eines betreibenden Gläubigers oder eines eingetragenen Pfandrechts zukommt – ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen muss. Gem § 143 Abs 2 EO sind im Falle, dass „[…] auf der Liegenschaft Lasten haften, die auf den Ersteher von Rechts wegen übergehen, […] nur der Wert zu ermitteln, den die Liegenschaft bei Aufrechterhaltung der Last hat. Eine abgesonderte Schätzung des aus der Last entspringenden Rechtes entfällt.“ Durch die sinngemäße Anwendung der Vorschriften über die Exekution eines mit einer Dienstbarkeit belasteten Grundst...