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Pinetz/Schaffer/Krist/Uitz

BauRG | Baurechtsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4336-6

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Dokumentvorschau
Pinetz/Schaffer/Krist/Uitz - BauRG | Baurechtsgesetz

§ 10

Andreas Krist/Erik Pinetz

1

§ 10 BauRG bestimmt zum Schutz der Gläubiger des Bauberechtigten, dass sich bei Erlöschen des Baurechts Pfand- und sonstige dingliche Rechte am Baurecht auf eine etwaige Entschädigungssumme zugunsten des Bauberechtigten erstrecken. Diese Erstreckung dinglicher Rechte erfolgt unter Wahrung der bisherigen Rangordnung. Das Pfandrecht am Baurecht wandelt sich somit kraft gesetzlicher Anordnung gem § 10 BauRG in ein Pfandrecht an der Entschädigungssumme („Forderungspfandrecht“). Daher sprechen Teile der Lehre auch von einer Surrogation kraft Gesetzes. Hintergrund der Bestimmung ist freilich die Sicherstellung der Belehnbarkeit des Baurechts.

2

Die Bestimmung des § 10 BauRG ist zwingend. § 10 BauRG findet auf sämtliche Endigungsgründe des Baurechts (zB auch Enteignung) Anwendung. Ob § 10 BauRG auch die in § 9 Abs 1 BauRG angesprochenen gesetzlichen Pfand- und Vorzugsrechte erfasst, ist umstritten. Nachdem der Wortlaut des § 10 BauRG hierzu keine nähere Differenzierung vornimmt, sondern allgemein auf Pfand- und andere dingliche Rechte an dem Baurecht abstellt, dürften auch die von § 9 Abs 1 BauRG angesprochenen gesetzlichen Pfand- und Vorzugsrechte erfasst sein.

3

Die Höhe der Entschädigungssumme kann sich aus dem ursprünglichen Baurechtsvertrag, einer später...

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