BauRG | Baurechtsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 9
Literatur
Siehe § 1.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Erlöschen des Baurechts | |
II. | Endigungsgründe | |
III. | Zeitpunkt der Rechtswirkungen | |
IV. | Entschädigungssumme |
I. Erlöschen des Baurechts
1
Aus einer wirtschaftlichen Betrachtung spielt das im Rahmen des Baurechts errichtete Bauwerk die zentrale Rolle des Baurechtsvertrags. Dies zeigt sich auch beim Erlöschen des Baurechts. Der Erwerb des Bauwerks durch den Grundeigentümer bei Auslaufen des Baurechts ist in der Regel ein wesentlicher Faktor für die Einräumung des Baurechts wie auch für die Vereinbarung der Höhe des Bauzinses. Der Wert des Bauwerks spielt aber natürlich auch bei der Ermittlung einer etwaigen Entschädigungssumme des Baurechtsberechtigten im Zeitpunkt des Auslaufens des Baurechts eine wesentliche Rolle.
2
Im Regelfall wird das Bauwerk mit Auslaufen des Baurechts nicht demoliert, weil mit der Demolierung hohe Abbruchkosten einhergehen würden und das Bauwerk als solches ohnehin noch einen Wert bzw eine Verwertungsmöglichkeit hat. Dieser Überlegung folgend bestimmt § 9 Abs 1 S 1 BauRG, dass das Bauwerk bei Erlöschen des Baurechts an den Grundeigentümer fällt; dies unabhängig vom Beendigungsgrund. Haben daher der Bauberechtigte und der Baurech...