BauRG | Baurechtsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 8
Literatur
Siehe § 1.
Übersicht der Kommentierung
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I. Vorzeitige Löschung des Baurechts
1
Die Löschung des Baurechts kann nicht nur durch Zeitablauf, sondern (unter gewissen Voraussetzungen) auch vor Ablauf der Zeit erfolgen. § 8 BauRG normiert Anforderungen für eine vorzeitige Löschung des Baurechts, wenn das Baurecht zu diesem (vorzeitigen) Löschungszeitpunkt noch mit Pfandrechten oder anderen dinglichen Rechten belastet ist.
2
Hintergrund für die Einschränkungen gem § 8 BauRG ist das Anliegen des Gesetzgebers, die Belehnbarkeit des Baurechts dadurch zu sichern, dass die dinglichen Rechte am Baurecht möglichst stark geschützt werden (Bestandsgarantie der dinglichen Belastungen am Baurecht). In den Materialien kommt klar zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber dieses Ziel durch eine sinngemäße Anwendung der Regelung des § 51 Abs 1 GBG erzielen wollte.
3
Dem Schutz der Gläubiger dient freilich bereits die umfassende Bestandsgarantie des Baurechts, allerdings sind Fälle denkbar, in denen es zu einem vorzeitigen Erlöschen des Baurechts kommt (zB gem § 4 Abs 2 BauRG). Um die (dinglich besicherten) Gläubiger des Bauberechtigten vor einem Schaden bei vorzeitiger Au...