BauRG | Baurechtsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 7
Literatur
Siehe § 1.
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundlagen
1
Die Bestimmung des § 7 BauRG betrifft eigentlich nicht das Baurecht selbst, sondern die Frage, ob die Belastung des Baurechts für den Gläubiger mit hinreichender Sicherheit zurückgezahlt wird. Historischer Hintergrund dieser Regelung war ursprünglich in Deutschland die Frage, ob Mündelgelder zur Beleihung an Bauberechtigte verwendet werden dürfen. Der österreichische Gesetzgeber hat diese Frage aufgegriffen und Kriterien aufgestellt, bei deren Erfüllung das Pfandrecht an einem Baurecht als „gesetzmäßig sicher“ iSd § 1374 ABGB anzusehen ist, um eine Finanzierung von Baurechten mit Mündelgeldern iSd § 218 ABGB zu ermöglichen. § 7 BauRG stellt dazu zwei Anforderungen auf:
Die Belastung darf maximal die Hälfte des Werts des Baurechts betragen
Die Schuld des Bauberechtigten muss durch die Ratenzahlung spätestens im fünften Jahr vor dem Erlöschen des Baurechts berichtigt sein (Zeitreserve)
2
Die in § 7 BauRG normierten Bedingungen für eine Mündelsicherheit sind als Mindestvoraussetzungen aufzufassen. Es können dementsprechend auch günstigere Bedingungen für die Gläubiger vereinbart werden, beispielsweise um den Kredit zu günstigeren Kond...