BauRG | Baurechtsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 6a
Literatur
Siehe § 1.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Baurechtswohnungseigentum | |
II. | Sinngemäße Anwendung des WEG | |
III. | Bauzins | |
IV. | Beendigung |
I. Baurechtswohnungseigentum
1
Der Gesetzgeber hat im Rahmen der BauRG-Novelle 1990 die Schaffung von Baurechtswohnungseigentum ausdrücklich festgelegt. Dies erfolgte unter der Annahme, dass die Begründung von Wohnungseigentum an Bauwerken, die auf Grund des Baurechts erworben oder hergestellt wurden und folglich Zugehör des Baurechts darstellen, sonst nicht möglich sei. Begründet wurde dies mit den Anwendungsvoraussetzungen des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, welches Miteigentum an einer Liegenschaft voraussetzte. Allerdings bestand bereits vor der BauRG-Novelle 1990 für die an einem Baurecht anteilsmäßig Beteiligten die Möglichkeit, eine obligatorisch wirkende Benützungsregelung zu treffen. Ob daher erst mit der BauRG-Novelle 1990 die Möglichkeit zur Begründung von Baurechtswohnungseigentum geschaffen wurde oder dies bereits zuvor möglich war, ist umstritten.
2
Im Hinblick auf Baurechtswohnungseigentum ist das Wohnungseigentumsgesetz sinngemäß anzuwenden. An die Stelle des Miteigentümers an der Liegenschaft tritt beim Baurechtswohnungseigentum der Mitba...