BauRG | Baurechtsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 6
Literatur
Siehe § 1.
Übersicht der Kommentierung
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I. Das Baurecht als unbewegliche Sache
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Gem § 6 Abs 1 BauRG gilt das Baurecht selbst als unbewegliche Sache und das auf Grund des Baurechts erworbene oder hergestellte Bauwerk als Zugehör zum Baurecht. Das Bauwerk ist also unselbstständiger Bestandteil des Baurechts, wie es ohne Baurecht unselbstständiger Bestandteil des Grundstücks wäre. Hintergrund dieser gesetzlichen Anordnung ist, die Trennung des Bauwerks vom Baurecht zu verhindern. Erst dies schafft eine geeignete Basis für die Belehnbarkeit des Baurechts. Schließlich umfasst das Pfandrecht an der Hauptsache (hier dem Baurecht) auch das Zugehör (hier kraft gesetzlicher Anordnung das Bauwerk). Zudem war es notwendig, das Baurecht selbst kraft gesetzlicher Anordnung als unbewegliche Sache zu qualifizieren, zählte es sonst gem § 298 ABGB zu den beweglichen Sachen. Im Ergebnis unterliegt das Bauwerk eines Baurechts als unselbstständiger Bestandteil (Zugehör) einer unbeweglichen Sache (dem Baurecht) kraft gesetzlicher Anordnung dem Schicksal des Baurechts. Das Bauwerk ist also nicht gesondert vom Baurecht veräußerbar, verpfändbar od...