BauRG | Baurechtsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 5
Literatur
Siehe § 1.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Erwerb und Entstehen des Baurechts | |
II. | Umfang des gesamten Grundstücks | |
III. | Anforderungen an die Grundbuchseintragung |
I. Erwerb und Entstehen des Baurechts
1
Gem § 5 Abs 1 BauRG entsteht das Baurecht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes, an dem das Baurecht begründet werden soll. Die Eintragung ist als Modus notwendige Voraussetzung für das Entstehen des Baurechts (konstitutive Eintragung). Die Eintragung des Baurechts muss durch die Aufsandungserklärung des Eigentümers der Stammliegenschaft gedeckt sein. Das Gesuch um Eintragung des Baurechts ist im Lastenblatt der Grundbuchseinlage anzumerken, an der das Baurecht begründet werden soll, wenn dem Gesuch nach dem Grundbuchsstand und den vorliegenden Urkunden stattgegeben werden kann. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt im Lastenblatt (C-Blatt) der Grundstückseinlage (Stammeinlage) und ist von der neu zu eröffnenden Baurechtseinlage (vgl § 5 Abs 2 S 2 BauRG iVm § 9 DVO-Baurecht) zu unterscheiden. Die für das Baurecht neu zu eröffnende Grundbuchseinlage ist mit der auf die letzte Einlage der Katastralgemeinde folgenden Zahl zu bezeichnen. Die Eigenschaft dieser Grundbuchseinlage ist im G...