BauRG | Baurechtsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 4
Literatur
Siehe § 1.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Verbot der auflösenden Bedingung | |
II. | Erlöschen mangels Zahlung des Bauzinses | |
III. | Vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund | |
IV. | Zulässigkeit aufschiebender Bedingungen |
I. Verbot der auflösenden Bedingung
1
Gem § 4 Abs 1 BauRG kann das Baurecht nicht durch eine auflösende Bedingung (Resolutivbedingung) beschränkt werden. Eine auflösende Bedingung ist die einem Rechtsgeschäft von den Parteien beigesetzte Bestimmung, wonach die Aufhebung einer Rechtswirkung vom Eintritt oder Nichteintritt eines ungewissen Ereignisses abhängt. Auf den Baurechtsvertrag angewendet, ist damit die Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien gemeint, wonach das Baurecht bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses erlischt. Hintergrund dieser Regelung ist – ähnlich wie bei den Vorgaben für die Ausgestaltung des Bauzinses –, dass der Bauberechtigte eine abgesicherte Grundlage für die Kreditaufnahme und die Amortisation der Gesamtkosten haben soll. Zudem wird damit der Gläubigerschutz verbessert, was wiederum die Belehnbarkeit des Baurechts positiv beeinflusst. Das Verbot der auflösenden Bedingung bildet im Ergebnis also eine Bestandsgarantie für das Baurechtsverhäl...