BauRG | Baurechtsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 3
Literatur
Siehe § 1.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zeitdauer des Baurechts | ||
A. | Mindest- und Höchstdauer des Baurechts | ||
B. | Das Baurecht als zeitlich befristetes Rechtsverhältnis | ||
C. | Verlängerungen, Erweiterungen und Neubestellungen von Baurechten | ||
II. | Der Bauzins | ||
A. | Bauzins weitgehend frei gestaltbar | ||
B. | Bauzins in wiederkehrenden Leistungen | ||
C. | Schuldrechtliche Vereinbarungen | ||
D. | Reallast des Bauzinses | ||
III. | Wertsicherungsvereinbarungen |
I. Zeitdauer des Baurechts
A. Mindest- und Höchstdauer des Baurechts
1
§ 3 Abs 1 BauRG normiert allgemein zeitliche Einschränkungen für die Bestellung eines Baurechts, indem zunächst sowohl eine Mindestdauer von zehn Jahren festgelegt wird als auch eine Höchstdauer von 100 Jahren. Hintergrund für die Mindestdauer ist dabei ausweislich der Gesetzesmaterialien, dass dem Bauberechtigten die Sicherheit gegeben werden soll, sein Bauwerk so lange nutzen zu können, dass sich die Investitionskosten für das Bauwerk auch amortisieren. Zudem geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Baurecht mit entsprechend langer Laufzeit als Grundlage für einen Hypothekarkredit besser geeignet ist. Die Höchstdauer soll dagegen ausweislich der Gesetzesmaterialien eine unerwünschte dauerha...