Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFGjournal 2, Februar 2021, Seite 58

Zinsenabzugsfähigkeit bei fremdfinanzierter barer Entnahme

Klaus Hirschler, Gottfried Sulz und Christian Oberkleiner

Wird die gemäß § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG rückbezogene Barentnahme fremdfinanziert, ändert dies nichts an der den Buch- bzw Verkehrswert des einzubringenden Vermögens senkenden Wirkung. Es liegt weiters in der Übernahme der Kreditverbindlichkeit, die durch die rückbezogene Barentnahme entstanden ist, durch die übernehmende Körperschaft keine dem § 19 Abs 1 UmgrStG widersprechende Gegenleistung vor. Analog zur Verzinsungsmöglichkeit einer durch die vorbehaltene Entnahme im Sinne des § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG entstehenden Verrechnungsverbindlichkeit stellen die mit der Kreditaufnahme verbundenen Aufwandszinsen Betriebsausgaben der übernehmenden Körperschaft dar.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
RV/7104850/2015, Revision nicht zugelassen.
§§ 16 Abs 5 Z 1, 16 Abs 5 Z 2, 18 Abs 3, § 19 Abs 1 UmgrStG; § 8 KStG, § 4 Abs 12 EStG

1. Der Fall

Die Errichtung der X GmbH erfolgte am , die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch am . Mit Einbringungsvertrag vom gleichen Tag () brachte der geschäftsführende Alleingesellschafter der X GmbH seinen bisher als nicht protokolliertes Einzelunternehmen geführten Unternehmensberatungs-Betrieb gemäß Artikel III Umgründungssteuergesetz in die X GmbH ein. Die Einbringung wurde am beim Firmenbuchgericht angemeldet und gleichzeitig mit der Errichtung der Gesellschaft am im Firmenbuch eingetragen.

Die Ei...

Daten werden geladen...