Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zinsenabzugsfähigkeit bei fremdfinanzierter barer Entnahme
Wird die gemäß § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG rückbezogene Barentnahme fremdfinanziert, ändert dies nichts an der den Buch- bzw Verkehrswert des einzubringenden Vermögens senkenden Wirkung. Es liegt weiters in der Übernahme der Kreditverbindlichkeit, die durch die rückbezogene Barentnahme entstanden ist, durch die übernehmende Körperschaft keine dem § 19 Abs 1 UmgrStG widersprechende Gegenleistung vor. Analog zur Verzinsungsmöglichkeit einer durch die vorbehaltene Entnahme im Sinne des § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG entstehenden Verrechnungsverbindlichkeit stellen die mit der Kreditaufnahme verbundenen Aufwandszinsen Betriebsausgaben der übernehmenden Körperschaft dar.
1. Der Fall
Die Errichtung der X GmbH erfolgte am , die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch am . Mit Einbringungsvertrag vom gleichen Tag () brachte der geschäftsführende Alleingesellschafter der X GmbH seinen bisher als nicht protokolliertes Einzelunternehmen geführten Unternehmensberatungs-Betrieb gemäß Artikel III Umgründungssteuergesetz in die X GmbH ein. Die Einbringung wurde am beim Firmenbuchgericht angemeldet und gleichzeitig mit der Errichtung der Gesellschaft am im Firmenbuch eingetragen.
Die Ei...