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BFGjournal 2, Februar 2021, Seite 58

Zinsenabzugsfähigkeit bei fremdfinanzierter barer Entnahme

Klaus Hirschler, Gottfried Sulz und Christian Oberkleiner

Wird die gemäß § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG rückbezogene Barentnahme fremdfinanziert, ändert dies nichts an der den Buch- bzw Verkehrswert des einzubringenden Vermögens senkenden Wirkung. Es liegt weiters in der Übernahme der Kreditverbindlichkeit, die durch die rückbezogene Barentnahme entstanden ist, durch die übernehmende Körperschaft keine dem § 19 Abs 1 UmgrStG widersprechende Gegenleistung vor. Analog zur Verzinsungsmöglichkeit einer durch die vorbehaltene Entnahme im Sinne des § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG entstehenden Verrechnungsverbindlichkeit stellen die mit der Kreditaufnahme verbundenen Aufwandszinsen Betriebsausgaben der übernehmenden Körperschaft dar.


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RV/7104850/2015, Revision nicht zugelassen.
§§ 16 Abs 5 Z 1, 16 Abs 5 Z 2, 18 Abs 3, § 19 Abs 1 UmgrStG; § 8 KStG, § 4 Abs 12 EStG

1. Der Fall

Die Errichtung der X GmbH erfolgte am , die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch am . Mit Einbringungsvertrag vom gleichen Tag () brachte der geschäftsführende Alleingesellschafter der X GmbH seinen bisher als nicht protokolliertes Einzelunternehmen geführten Unternehmensberatungs-Betrieb gemäß Artikel III Umgründungssteuergesetz in die X GmbH ein. Die Einbringung wurde am beim Firmenbuchgericht angemeldet und gleichzeitig mit der Errichtung der Gesellschaft am im Firmenbuch eingetragen.

Die Ei...

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