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Wohnsitzfiktion des Art 60 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 987/2009: Leistungsanspruch für im EU-Ausland lebende Familienangehörige
Durch Art 60 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 987/2009 wird fingiert, dass alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Es wird also unwiderleglich angenommen, dass alle beteiligten Personen in Österreich wohnen, weshalb es auch keine Rolle spielen kann, ob den nicht in Österreich wohnhaften Personen ein tatsächlicher Aufenthalt in Österreich nach den Bestimmungen des NAG möglich wäre oder nicht.
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RV/5101540/2019; Revision zugelassen, keine Revision eingebracht. | § 53 FLAG 1967, Art 67, 68 VO (EG) Nr 883/2004; Art 60 VO (EG) Nr 987/2009 |
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin (Bf), eine bulgarische Staatsbürgerin, stellte am einen Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung für ihren Sohn, der in Bulgarien bei seiner Großmutter wohnt und dort die Schule besucht.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom mit der Begründung ab, da das Kind zum Haushalt der Großeltern gehöre, habe nach EuGH C-378/14, Deutsche Bundesagentur für Arbeit; Familienkasse Sachsen / Trapkowski vom vorrangig die Großmutter Anspruch auf Familienbeihilfe.
In diesem Fall habe daher die Person, die die Unterhaltskosten überwiegend trägt, keinen Anspruch au...