Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 54 Gehsteigherstellung
(EB zur Nov 1976)
Die Bestimmung des § 54 beinhaltet wie bisher die Gehsteigherstellungsverpflichtung. Sie fußt grundsätzlich auf der bisherigen Regelung und verpflichtet auch weiterhin den Eigentümer eines Neu-, Zu- oder Umbaues zur Herstellung eines Gehsteiges entlang den Baulinien. Bei der Neufassung der Bestimmung wird auch auf die Verordnung der Landesregierung vom , LGBl für Wien Nr 42, betreffend Gehsteigherstellung Bezug genommen und deren Grundsätze teilweise übernommen. Eine wesentliche Neuerung wird jedoch durch die Regelung getroffen, daß die Behörde bei der Errichtung von Zu- oder Umbauten von der Neuherstellung eines Gehsteiges absehen kann, wenn die Herstellungskosten des Gehsteiges zu denen des Zu- oder Umbaues in einem Mißverhältnis stünden. Diese Regelung kommt insbesondere den Gewerbebetrieben zugute, bei denen oft durch geringfügige Zu- oder Umbauten in ihrem Betrieb die Gehsteigherstellungsverpflichtung ausgelöst wird, die sich dann für die Kalkulation der Bauführung und in weiterer Folge für den gesamten Betrieb hemmend auswirkt. Eine weitere Neuerung wird durch die Regelung getroffen, daß die Herstellung des Gehsteiges grundsätzlich bis...