Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 51 Beitrag zu den Kosten der Herstellung von Verkehrsflächen
(EB zur Nov 1976)
In die Bestimmung des § 51 werden ergänzend Vorschriften über die Vorschreibung, Leistung und den Rückersatz der Anliegerbeiträge aufgenommen, um die bisherige Gesetzeslücke zu schließen. Danach sind die Anliegerbeiträge durch Bescheid vorzuschreiben und bereits vor Erteilung der Baubewilligung zu erbringen, wenn nicht Zahlungserleichterungen gewährt werden. Diese Regelung findet ihre Begründung darin, daß der Bauwerber verpflichtet sein soll, sämtliche mit der Bauführung zu leistenden Beiträge vor der Bauausführung zu erlegen, um nicht die Öffentlichkeit durch seine Bauführung über Gebühr zu beanspruchen. Die Regelung über den Erstattungsanspruch berechtigt den Bauwerber, nach Erlöschen der Baubewilligung bzw nach ausdrücklichem Verzicht auf die Bauausführung den erstatteten Anliegerbeitrag zurückzuerhalten. Die Tatbestände und Fristen für die Bemessung der Anliegerbeiträge durch die Behörde und für die Rückerstattung entrichteter Beiträge sind im Wege der Rechtssatzanalogie den Tatbeständen der Wiener Abgabenordnung nachgebildet.
(EB zur Nov LGBl 2009/25)
Im Hinblick darauf, dass der Anliegerbeitrag gemä...