Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 47 Technische Vorarbeiten
(EB zur Nov LGBl 2001/36)
Abs 4 und 5 entfallen im Sinne einer Deregulierung, da sie keine praktische Bedeutung haben und darüber hinaus die bisher hier geregelte Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen und die Leistung von Sicherstellungen bei technischen Vorarbeiten zur Verfassung von Bauplänen ausschließlich Angelegenheiten des Zivilrechtes darstellen.
Anmerkungen:
1) Die Abs 1 bis 3 stammen aus der Nov 1976/18. Die Abs 4 und 5 betr Vorarbeiten entfielen mit der Nov LGBl 2001/36.
2) Ds alle Pläne, die entweder von Amts wegen zu erstellen sind oder bei welchen eine Partei zur Vorlage verpflichtet ist (insbesondere Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne, Teilungspläne, Baupläne, Grundeinlösungspläne, Lagepläne, Höhenpläne). Mit Nov LGBl 2014/25 sind nun auch andere nach der BO erforderliche „Unterlagen“ erfasst (zB Berechnungen, technische Beschreibungen oder Energieausweise).
3) Mit Bevollmächtigung des Bauwerbers (Eigentümers) ist eine derartige Einsichtnahme auch dem Planverfasser und dem Bauführer möglich.
4) Diese Bestimmung ist extensiv auszulegen; es wird für diese Zwecke wiederholt notwendig sein, auch in Teilungspläne Einsicht zu nehmen.
5) Aus der Fo...