Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 43 Sonstige Enteignungen
Anmerkungen:
1) Vgl § 14.
2) Wann diese Voraussetzung gegeben ist, bestimmt Abs 2.
3) Diese nach § 43 eröffnete Enteignungsmöglichkeit weist gewisse Parallelen zu den Enteignungstatbeständen nach dem Stadterneuerungsgesetz 1974, BGBl 287 idgF, sowie nach dem Bodenbeschaffungsgesetz 1974, BGBl 288, auf. Unter Bedachtnahme auf die vom VfGH entwickelte „Gesichtspunktetheorie“ (vgl hiezu VfGH v , Slg 4620) erscheint die vorliegende Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich.
4) Aus der Verwendung des Wortes „abweichen“ statt „zurückbleiben“ (ursprüngliche Regelung) muss geschlossen werden, dass nicht nur ein wesentliches Unterschreiten der Gebäudehöhe, sondern auch ein wesentliches Überschreiten derselben eine Enteignung ermöglicht.
5) Zum Verständnis dieser Gesetzesstelle muss wohl von der bisherigen Regelung des § 41b Abs 5 ausgegangen werden. Danach war zugunsten der Gemeinde die Enteignung nur dann zulässig, wenn der Gemeinderat oder der zuständige Gemeinderatsausschuss die Bauführung grundsätzlich beschlossen hatte. Das Wort „besonderes“ ist demnach so zu verstehen, dass die Verwirklichung des Bebauungsplanes tatsächlich gewährleistet sein muss.
6) Abs 5 Satz 1 idF Nov LGBl 1996/42. In diesem Fall ist auch ein vere...