Geuder/Fuchs

Bauordnung für Wien

Kommentar

5. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3844-7 978-3-7073-3844-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Geuder/Fuchs - Bauordnung für Wien

§ 40 Grundflächen für öffentliche Zwecke

Geuder/Fuchs

Anmerkung:

1) Es muss bezweifelt werden, ob bei Wegfall der Rechtsgrundlage das Verfahren unbedenklich weitergeführt werden kann, weil ja auch der maßgebliche Zeitpunkt jener der Entscheidung der Behörde ist.

Judikatur:

1. Es ist undenkbar, eine Erholungsfläche (Fußballplatz) als öffentlich zu qualifizieren, wenn sie nicht überwiegend und – bei gleichbleibender Situation – auf unbegrenzte oder doch dem Zweck entsprechend lange Dauer der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder öffentlichen Einrichtungen dient ( Slg 5724).

2. Das Verlangen eines Eintrittsgeldes (WIG 74) schließt das Vorliegen einer öffentlichen Erholungsfläche nicht aus ( Slg 6935).

Bauordnung für Wien

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.