Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 14 Wartung, Überprüfung und Kehrung von Abgas- und Feuerungsanlagen
EB zu LGBl 2016/14
Diese Bestimmung entspricht iW dem bisherigen § 15a WFLKG. Es wurden in der Überschrift die „Reinigung“ sowie die „Abgasanlagen“ ergänzt. Weiters wurde die bisherige Bestimmung, dass Feuerungsanlagen regelmäßig in Zeitabständen von 13 Wochen, also vier Mal pro Jahr, zu überprüfen sind, so ergänzt, dass die Überprüfung nunmehr nicht mehr genau am Tag des Termins zu erfolgen hat, sondern auch vom Beginn der Kalenderwoche, in der der Termin liegt, bis zum Ablauf der darauffolgenden Kalenderwoche – also innerhalb von zwei Wochen – erfolgen kann.
Die Verpflichtung des Betreibers zur Wartung der Feuerungsanlage umfasst insbesondere auch deren Sicherheitseinrichtungen. Die Wartung hat entsprechend dem Stand der Technik (z.B. ÖVGW Richtlinie G10) und den Herstellerangaben zu erfolgen. Die Tragung der Wartungskosten bei Bestandsverhältnissen ergibt sich aus den zivilrechtlichen Vorschriften.
Da die Verpflichtung der Rauchfangkehrer zur Prüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr im WFLKG vermehrt zu Auslegungsproblemen geführt hat, wird diese nun in Abs. 2 konkretisiert. Der Stand der Technik ergibt si...