Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 3
Anmerkung:
1) Laut den Materialien wird wie bereits in § 13 Abs 1 Z 2 lit a IG-L auch hier in Abs 2 festgehalten, dass der Einsatz emissionsärmerer Brennstoffe nur dann vorgeschrieben werden darf, wenn die Versorgung mit diesen sichergestellt, die Anlage zum Einsatz derselben geeignet ist und der Einsatz nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer führt. Ein Heizkessel, der mit HÖ-L betrieben wird, ist iS dieser VO nur dann für den Einsatz emissionsärmerer Brennstoffe geeignet, wenn HÖ-EL in einem solchen Heizkessel verwendet werden kann, ohne dass Umrüstungsmaßnahmen an diesem Heizkessel durchgeführt werden müssen. Als Umrüstungsmaßnahme gilt beispielsweise ein Austausch des gesamten Brennerkopfes.