Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 34 Kosten des Umlegungsverfahrens
Anmerkungen:
1) § 34 wurde mit der Nov LGBl 2009/25 neu gefasst.
2) Wird ein Umlegungsantrag von der Gemeinde – gemäß § 23 Abs 1 im öffentlichen Interesse liegend – eingebracht, so bestehen rechtliche Bedenken, den in einem solchen Fall gezwungenen Eigentümern die Kosten aufzuhalsen.