Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 30 Rechtsstreitigkeiten während des Umlegungsverfahrens
Anmerkungen:
1) Vgl Anm 1 zu § 29.
2) Als vollzogen gilt die Umlegung offenbar erst am Umlegungstag (§ 32), weil erst an diesem Tag die im § 33 angeführten Rechtswirkungen eintreten.
3) Gemeint ist der Grundbuchsstand am Umlegungstag.
4) Beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt.