Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 21 Kostentragung
(EB zur StF LGBl 2014/23)
Abs. 1 und 2 gelten auch im Zuge von Marktüberwachungsprogrammen. Grundsätzlich soll der Wirtschaftsakteur durch eine Kontrolle der Marktüberwachungsbehörde finanziell nicht belastet werden. Proben sind daher entweder zurückzugeben oder zu ersetzen. Abs. 1 legt fest, wie die Höhe der Entschädigung ermittelt wird. Nur wenn die Kontrolle zeigt, dass ein Produkt nicht mit der Deklaration übereinstimmt, werden die gesamten Kosten für die Kontrolle – und nicht nur die Kosten jener Probe, deren Kennwerte falsch deklariert waren – dem betreffenden Wirtschaftsakteur in Rechnung gestellt. Diese Bestimmungen wurden in Anlehnung an die Bestimmungen über die Kostentragung im Produktsicherheitsgesetz 2004 gefasst.
Die Kostentragung gemäß Abs. 3 erfolgt im Fall einer unberechtigten Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 AVG durch den Beschwerdeführer. Der Begriff des „Einschreiters“ entspricht in diesem Zusammenhang jenem des § 13 AVG.