Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 19 Berichtspflichten der Baubehörde
(EB zur StF LGBl 2014/23)
Die Verordnung (EG) 765/2008 sieht in Art. 18 Abs. 2 vor, dass die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren für die Behandlung von Berichten über Gefahren und für die Überprüfung von Unfällen und Gesundheitsschäden in Zusammenhang mit CE-kennzeichnungspflichtigen Bauprodukten schaffen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Baubehörde die Berichtspflichten wahrzunehmen.