Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 13 Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte
(EB zur StF LGBl 2014/23)
§ 13 setzt Art. 20 der aktuellen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung / Verwendung von Bauprodukten um. Die Tatsache, dass ein Bauprodukt weder in der Baustoffliste ÖA, noch in der Baustoffliste ÖE angeführt ist und für das Bauprodukt auch keine BTZ vorliegt, bedeutet nicht, dass das Bauprodukt nicht verwendet werden darf. Es müssen jedoch alle relevanten Bestimmungen der BO erfüllt werden.