Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 27 Besondere Bestimmungen über die Masseverteilung
Anmerkungen:
1) Hiebei kann es sich nur um solche Aufwendungen handeln, die sich aus der Eigenschaft des betreffenden Grundstückes ergeben. Keinesfalls können darunter die im Falle einer Bebauung zu entrichtenden öffentlichen Abgaben verstanden werden.
2) Abs 8 wurde mit der Nov LGBl 2014/25 an den neu gefassten § 50 angepasst.