Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 14 Nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe
Anmerkung:
1) Bei Baumfällungen ohne Wissen und Willen des Eigentümers kommt eine Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe nicht in Betracht.
Judikatur:
1. In den Fällen des § 14 Abs 1 hat die Abgabenbehörde ohne Bindung an eine Feststellung der Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob ein bewilligungspflichtiges Entfernen von Bäumen vorliegt, ferner, ob und in welchem Ausmaß eine Ersatzpflanzung erforderlich wäre und ob eine solche auf demselben Grundstück oder in einem Umkreis von 300 m möglich wäre, verneinendenfalls, ob und in welcher Höhe die Ausgleichsabgabe zu entrichten ist ( Slg 5074/F).
2. Im Fall des § 14 Abs 1 hat (anders als im Fall des § 9 Abs 1) der Festsetzung der Ausgleichsabgabe kein Feststellungsbescheid gem § 5 Abs 3 bzw 6 Abs 5 vorauszugehen (). S auch den Rechtssatz E 2 zu § 6.
3. Der Tatbestand der konsenslosen Entfernung eines geschützten Baumes durch einen Dritten „mit Wissen und Willen“ des Grundeigentümers normiert keine gesetzliche Vermutung zum Nachteil des Grundeigentümers mit der Folge, daß er im Falle einer konsenswidrigen Baumentfernung durch Dri...