Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 16 Gestaltung des Kleingartens
Judikatur:
1. S E 3 zu § 8.
2. Aus dem Wiener Kleingartengesetz selbst ergibt sich der Maßstab der „unbedingten Erforderlichkeit“. Eine solche hat der beigezogene Amtssachverständige in seiner fachlichen Stellungnahme als nicht gegeben erachtet. Auch die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, eine unbedingte Erforderlichkeit der Wendeltreppe darzutun. Mit der Notwendigkeit der Wartung von Solaranlagen oder der Vorsorge für den Brandfall kann eine solche unbedingte Erforderlichkeit der hier gegenständlichen Anlage nicht begründet werden.
Die Unzulässigkeit der Errichtung der Wendeltreppe ergibt sich daher bereits aus § 16 Abs. 2 WKlG 1996; die darin liegende Bauvorschriftswidrigkeit konnte die belangte Behörde daher zu Recht ihrem Bauauftrag zu Grunde legen ()
3. Voraussetzung für die Heranziehung des § 79 Abs 6 BO – und somit nunmehr auch des § 16 Abs 2 erster Satz KGG – ist, dass eine für sich zulässige Baulichkeit errichtet wird bzw vorhanden ist, mit der die flankierenden Maßnahmen im Sinne der genannten Bestimmungen im Zusammenhang stehen. Die Regelung bedeutet aber nicht, dass ein insbesondere auf Grund seiner eigenen Dimension oder Situierung unzulässige...