Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 15 Gestaltung der Baulichkeiten
Anmerkungen:
1) Die Regelung über den höchstzulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten U für Außenwände, oberste Decken, Dachkonstruktionen und erdberührte Fußböden entfiel mit der Nov LGBl 2008/24 mit der Begründung (EB) einer zukünftigen Regelung in den Richtlinien des OIB. Mit Nov LGBl 2014/25 müssen Kleingartenwohnhäuser auch den Anforderungen bzgl Schallschutz entsprechen.
2) Das Verbot von Rauchfängen ist – nicht nur in Kleingartengebieten für ganzjähriges Wohnen – nicht mehr zeitgemäß. Es hatte – historisch gesehen (vgl hiezu § 15 Kleingartengesetz 1959) – die Überlegung zugrunde, das Bewohnen nur vom 15. 4. bis 15. 10. jedes Jahres zuzulassen (§ 9 Kleingartengesetz 1959), und sollte auf diese Weise erzwungen werden. Mit der gleichen Überlegung müsste heutzutage – da ein sachlicher Unterschied nicht besteht – ein generelles Rauchfangverbot für Wien (aus Umweltschutzgründen) ausgesprochen werden. Dass auch Kleingartengebiete für ganzjähriges Wohnen von diesem (überholten) Verbot erfasst werden, die strukturell aber gleichartigen Gartensiedlungsgebiete nicht, lässt diese Regelung nach dem Gleichheitssatz verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen.
3) Abs 10 entfiel mit der Nov LGBl 2009/25. Gleichzeiti...