Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 16 Beurteilung des Abteilungsvorhabens
(EB zur Nov 1976)
Durch die neu gefaßten Bestimmungen über die Schaffung der Bauplätze und Baulose wird unter einem dafür Vorsorge getroffen, daß im Bauland keine Restflächen zurückbleiben, die unbrauchbar oder wirtschaftlich nicht verwertbar sind.
Es wird daher die sich bisher aus § 40 der Bauordnung für Wien über die Enteignung von Baumasken und Ergänzungsflächen ergebende Verpflichtung der Anrainer zur Abtretung von Baumasken und Ergänzungsflächen und zu deren Einbeziehung in den zu schaffenden Bauplatz erweitert und normiert, daß bei der Schaffung der Bauplätze und Baulose unbebaubare Restflächen in die zu schaffenden Bauplätze und Baulose einzubeziehen sind. Die terminologische Unterscheidung der Baumasken und Ergänzungsflächen wird durch die Neuregelung nicht beibehalten, da für beide bisherige Arten der Restflächen kein materieller beziehungsweise qualitativer Unterschied besteht. Dem Eigentümer dieser Restflächen wird unter einem expressis verbis die Verpflichtung auferlegt, diese Grundflächen zur Einbeziehung in den Bauplatz bzw. in das Baulos gegen Entschädigung dem Anrainer abzutreten. Da auch der Fall eintreten könnte, daß bei Schaffung eines Bauplatzes oder B...