Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 56 Fälligkeit und Erstattung der Ausgleichsabgabe
Judikatur:
1. Zufolge der Vorschrift des § 44 (jetzt: § 56) Abs 2 WGG kann es nicht zweifelhaft sein, dass ein Verzicht auf die Baubewilligung zulässig ist. Dieser Verzicht muss der Behörde gegenüber erklärt werden ().
2. Dann, wenn die Abgabe noch nicht entrichtet wurde und ein Fall des § 44 (jetzt: § 56) Abs 2 WGG vorliegt, ist die Ausgleichsabgabe nicht einzuheben (s E , 84/17/0001). Nach dem Grundsatz der Akzessorietät der Haftung muss dies auch für den Haftungspflichtigen gelten ().