Geuder/Fuchs

Bauordnung für Wien

Kommentar

5. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3844-7 978-3-7073-3844-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Geuder/Fuchs - Bauordnung für Wien

§ 49 Anforderung an Pflichtstellplätze

Geuder/Fuchs

(EB)

Insbesondere bei kraftbetriebenen Parkeinrichtungen bzw. Parksystemen sind Stellplatzkonstellationen möglich, bei denen zum Erreichen (Zufahren) eines Stellplatzes ein anderes Fahrzeug erst durch Dritte entfernt werden muss. So kann bei Stapelparkern das Inbetriebnehmen und Wegfahren eines Fahrzeuges (durch Dritte) erforderlich sein, um einen anderen dahinter oder darüber angeordneten Stellplatz erreichen zu können. Derartige Stellplätze können keine Pflichtstellplätze bilden.

Demgegenüber soll etwa die durch den Lenker oder die Lenkerin eigenständig bewältigte Verschiebung anderer Fahrzeuge (z.B. auf Paletten) mittels technischer Hilfsmittel der Qualifikation als Pflichtstellplatz nicht entgegenstehen.

Bauordnung für Wien

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.