Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 10 Rechtliche Wirkungen der Bebauungsbestimmungen
(EB zur Nov LGBl 2006/61)
Eine Verpflichtung zur Einholung und Vorlage einer Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen besteht nicht mehr. Wird eine solche innerhalb von 18 Monaten ab der Ausstellung bei der Einreichung um Bewilligung einer der in Abs 1 genannten Vorhaben vorgelegt, hat sie jedoch – wie nach dem bisherigen § 11 – die rechtliche Wirkung, dass die bekannt gegebenen Bestimmungen des Bebauungsplanes anzuwenden und zwischenzeitlich eingetretene Änderungen daher bis zur Erledigung des Ansuchens unbeachtlich sind. Kommt Abs 1 nicht zur Anwendung, ist gemäß Abs 2 die Rechtslage im Zeitpunkt der Einreichung maßgebend.
Anmerkungen:
(Zur dargestellten Judikatur zu den § 9, 10 und 12 kann davon ausgegangen werden, dass sie weiter Relevanz besitzt.)
1) § 10 wurde durch die Nov LGBl 2006/61 neu gefasst.
2) Zur Begriffsbestimmung s § 60 Abs 1 lit a.
3) Die Bewilligungspflicht ergibt sich aus § 60 Abs 1 lit b. Fundierte Einfriedungen sind solche, zu deren ordnungsgemäßer Herstellung die Errichtung von Fundamenten erforderlich ist, und zwar entweder ein durchlaufendes Streifenfundament oder Einzelfundamente für die Säulen (Steher). Die Fü...