Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 9 Zulässigkeit der Errichtung und Änderung
(EB)
In Anlehnung an das Regulativ des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 – WAZG 2006 wurde im Sinne der Verwaltungsökonomie vom Erfordernis einer Baubewilligung für kraftbetriebene Parkeinrichtungen abgesehen. Gegenüber den Bestimmungen des WAZG 2006 konnte jedoch vom Erfordernis der Etablierung eines „Parksystemwärters“ abgesehen werden und besteht auf Grund der Neuartigkeit dieser Systeme auch kein Bedarf zur Festlegung von Bestimmungen zur Anpassung „veralteter“ Anlagen an den Stand der Technik.
Nicht-automatische Parkeinrichtungen mit einer Hubhöhe von über 2 m wurden bisher nach den Bestimmungen des Wiener Aufzugsgesetzes – WAZG, LGBl. für Wien Nr. 1953/12, bewilligt. Automatische Parkeinrichtungen wurden bisher als (große) maschinelle Gesamteinrichtungen einer Bewilligung nach der BO in Verbindung mit dem WAZG unterzogen. Einfachere Parkeinrichtungen in Form von Zweifach-Staplern wurden keiner gesonderten Bewilligung unterzogen und waren auf der Grundlage von Zulassungsverordnungen nach dem Stand der Technik zu errichten. Die Kategorie der teilweise automatischen Parksysteme ist als „mittlere“ Stufe der Parkeinrichtungen erst relativ kurz am Markt vertreten.
Derzeit bestehen in Wien ca. 50 automatische Parksysteme. Auf Grund der technischen Fortentwicklung bei gleichzeitig steigendem Stellplatzbedarf und begrenztem Platzangebot ist mit stark steigender Bedeutung derartiger Systeme zu rechnen.