Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 8 Behindertenstellplätze
(EB)
Die barrierefreie Ausführung von Gebäuden und die dementsprechende Erreichbarkeit von Aufzügen ergibt sich aus den Bestimmungen der BO. Von weiteren Festlegungen hierzu kann daher im WGarG 2008 abgesehen werden (siehe OIB-Richtlinie 4, Pkt. 2.1.3.). In der OIB-Richtlinie 4 wurde allerdings unter Pkt. 8.1.1 die Festlegung der erforderlichen Anzahl an Behindertenstellplätzen gemäß ÖNORM B 1600, Pkt. 3.1.6.1. vom Regelungsumfang ausgenommen, sodass eine entsprechende Festlegung an dieser Stelle zu treffen war bzw. die bisher geltende Regelung aufrechterhalten werden konnte.
Im Übrigen ergeben sich die Mindestabmessungen für Stellplätze auf Grund der subsidiären Anwendbarkeit der BO aus der OIB-Richtlinie 4, Pkt. 2.7.