Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 7 Kraftbetriebene Türen und Tore
Anmerkung:
1) Bei Wohnungseigentum wird es für die Betreibereigenschaft von Parkflächen darauf ankommen, ob an der Parkfläche bzw. Parkwippe (Stapelparker) selbständiges WE begründet ist oder nicht (§ 2 Abs 2 WEG 2002). Liegt keine Selbständigkeit vor, haftet die Gesamtheit der Wohnungseigentümer.