Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
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§ 2 Begriffsbestimmungen
(EB)
In Entsprechung der Begriffsbestimmung des „Einstellens von Kraftfahrzeugen“ ist die Erteilung einer Bewilligung für Bauwerke zum Einstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht zulässig.
Die Mindestabmessungen für Stellplätze im Sinne des Abs. 3 ergeben sich auf Grund der subsidiären Anwendbarkeit der BO aus der OIB-Richtlinie 4, Pkt. 2.7.
Der Begriff der kraftbetriebenen Parkeinrichtungen und Parksysteme in Abs. 9 ist in Entsprechung der Begriffe der ÖNORM EN 14010:2003 zu sehen.
Der Begriff der Kraftstoffe in Abs. 16 ist im Sinne der von der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festlegung der Qualität von Kraftstoffen (Kraftstoffverordnung 1999), BGBl. II Nr. 418/1999, umfassten Arten an Kraftstoffen zu verstehen. Erfasst sind nach § 2 der dortigen Begriffsbestimmungen insbesondere „Ottokraftstoff“ (Z 1), „Dieselkraftstoffe“ (Z 2), „Biokraftstoffe“ (Z 2a), „Flüssiggas“ (LPG, Liquefied Petroleum Gas) (Z 3) und „Erdgas“ (CNG, Compressed Natural Gas) (Z 4).
Im Zusammenhang mit den auch in Tankstellen abgegebenen Heizölen besteht eine für den weiteren Regelungsgehalt dieses Gesetzes wesentliche Überschne...