Bauordnung für Wien
5. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 7c Einkaufszentren
(EB zur Nov LGBl 2001/90)
Vgl den Hinweis bei § 7b.
Im § 7c werden die bisherigen Bestimmungen der Bauordnung für Wien über Einkaufszentren zusammengefasst.
Abs 1 und 2 entsprechen inhaltlich dem geltenden § 6 Abs 17, doch werden diese Vorschriften klarer gefasst; weiters wird bei der Definition der Einkaufszentren in Abs 1 künftig das Vorliegen einer funktionellen Einheit gefordert, da das bloße Abstellen auf eine bauliche Einheit nach der geltenden Rechtslage in der Praxis zur Umgehung der Bestimmungen über Einkaufszentren geführt hat.
Abs 3 entspricht dem zweiten Halbsatz des geltenden § 5 Abs 4 lit c.
Aus sachlichen Erwägungen – ein Einkaufszentrum weist in der Regel ebenfalls den Umfang eines Großbauvorhabens auf – soll die für die Festsetzung von Zonen für Großbauvorhaben im § 7b Abs 7 vorgesehene Prüfung auch vor der Festsetzung eines Einkaufszentrums im Bebauungsplan stattfinden; ebenso sind die in § 7b Abs 5 vorgesehenen Festsetzungen hinsichtlich der Bauplatzgröße und der Anzahl der Stellplätze auch im Zusammenhang mit der Festsetzung eines Einkaufszentrums vorzunehmen.
(EB zur Nov LGBl 2014/25)
Zu Abs. 1:
Die Praxis hat gezeigt, dass oftmals mehrere Bauvorhaben mit derart gen...